AGB

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich und für sämtliche mit uns geschlossenen Vereinbarungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Angebote sind freibleibend. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, Inhalt und Umfang unserer Leistungspflicht ergeben sich ausschließlich aus diesem Vertrag; maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, öffentliche Äußerungen eines Herstellers, seiner Gehilfen oder von uns werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Nebenabreden undÄnderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, bei telefonischer Auftragserteilung trägt der Besteller die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen Angaben. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Ausführungszeichnungen unverzüglich auf die örtlichen Ausführungsmöglichkeiten, insbesondere Baumaße, zu überprüfen und Unstimmigkeiten gegebenenfalls unverzüglich mitzuteilen.

2. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Tabellen, Materialspezifikationen usw.) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns Konstruktions- und
Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit diese den Vertragsggegenstand in Funktion und äußerem Aussehen nicht unzumutbar ändern. Alle Unterlagen unseres Angebots verbleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns, falls der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unsere Angebote dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zu Leistungsverzeichnissen verwendet werden.

3. Fristen und Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich fest zugesagt werden. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Angabe von Fristen, die gegebenenfalls stets vom Tage der Auftragsbestätigung an laufen, erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Teillieferungen und -rechnungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

4. Die Leistungszeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt und unter Einsatz von angemessenen Mitteln nicht abwenden können, gleichviel, ab diese Umstände bei uns oder bei unseren Zulieferern oder Subunternehmern eingetreten sind. Als solche gelten beispielsweise Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Fehlen von geeigneten Transportmitteln, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, sowie im Fall von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

5. Bei einem unberechtigten Rücktritt vom Vertrag, einer unberechtigten Kündigung oder Verhinderung der Vertragsdurchführung durch den Besteller ist dieser zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 80 % des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, dass ein Schaden wesentlich niedriger liegt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

1. Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Fabrik.

2. Ein Versand erfolgt stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den ersten Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, auf den Besteller über, ohne dass es hierzu einer Anzeige bedarf.

3. Erfolgt eine Lieferung frei Baustelle oder frei Lager, bedeutet dies Anlieferung unabgeladen über eine mit schwerem LKW befahrbare Anfuhrstraße. Kranhilfe bedarf gesonderter Vereinbarung. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den
Abnehmer zu erfolgen. Nicht von uns verschuldete Wartezeiten werden gesondert berechnet.

4. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

1. Es werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwersteuer in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zuzüglich Frachtkosten. Bei Lieferungen, die mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns vor, die am Liefertage gültigen Preise zu berechnen.

2. Rechnungen sind zahlbar netto ohne Skonto spätestens bei Lieferung. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber, sämtliche damit verbunden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, Scheck- oder Wechselzahlungen zurückzuweisen.

3. Bei Zielüberschreitung ist der Besteller zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Der Besteller kann uns gegenüber nur mit rechtskräftigen oder unstrittigen Gegenforderungen aufrechnen, und nur wegen solcher Forderungen seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten.

5. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Leistungen zu verweigern und alle offenstehenden –
auch gestundeten – Rechnungsbeträge fällig zu stellen, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, sofern dies in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungsabtretung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltseigentümer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen könnten. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zu lassen.

4. Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterverfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Besteller in Zahlungsrückstand gerät oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

5. Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zwecks Zurücknahme der Ware gestattet uns der Besteller unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen.

6. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
Vorbehaltswaren anderer Lieferanten weiterveräußert, und zwar gleich, ob ohne oder mit Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Vorbehaltswaren weiterveräußert wird.

7. Zur Sicherung unserer Fordrungen gegen dien Besteller tritt uns der Besteller auch solche Forderungen ab, die Ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

1. Der Besteller ist verpflichtet, bei Kaufverträgen die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen: verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen, Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen und unsere Weisungen abzuwarten.

2. Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware bzw. des Werkes zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten, kann der Besteller keine Rechte herleiten.

3. Weist die Ware bei Gefahrübergang bzw. das Werk bei Abnahme einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

4. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

5. Führt ein Sachmangel oder eine andere Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6. Sofern der Schaden au feiner schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

7. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand bzw. Werk selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, unsere leitenden Angestellten handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

8. Im Falle der Verletzung einer vertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

9. § 478 BGB bleibt unberührt.

1. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers, das Recht auf Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz verjähren vorbehaltlich der §§ 202, 438 Abs. 3, 479, 634 Abs. 3 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes. Bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht oder bei der Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die die Verjährungsfrist fünf Jahre.

2. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Unterlüß, Gerichtsstand ist Celle.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: 11/2020

LieMab GmbH

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